Die Beklagte 1 ist der Ansicht, ein sachlicher Zusammenhang i.S.v. Art. 8a Abs. 2 IPRG bestehe vorliegend nicht. Einerseits lägen zwei voneinander unabhängige und unterschiedliche Lebenssachverhalte vor. Das behauptete Agentenverhältnis, aus dem sich der Nichtigkeitsgrund angeblich ergebe, sei die Klägerin mit einer im vorliegenden Verfahren nicht involvierten dritten Person – der Carletto Deutschland GmbH – eingegangen.