Sie hat ihren Sitz im Kanton Schwyz. Nach dieser Bestimmung fehlt den aargauischen Gerichten folglich die örtliche Zuständigkeit. Zu beachten ist indessen Art. 8a Abs. 2 IPRG. Gemäss dieser Bestimmung ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen Anspruch zuständig ist, wenn mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach dem IPRG in der Schweiz eingeklagt werden kann, in einem sachlichen Zusammenhang stehen.16