Die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz bestimmt sich nach dem IPRG.15 Einschlägig ist Art. 109 Abs. 1 Satz 1 IPRG, der bestimmt, dass für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz (bzw. Sitz, vgl. Art. 21 Abs. 1 IPRG) des Beklagten zuständig sind. Die Beklagte 1 ist Inhaberin der angegriffenen Marken. Sie hat ihren Sitz im Kanton Schwyz.