internationalen Marken. Es handelt sich hierbei um eine negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 52 MSchG.13 International zuständig für die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragung von Marken sind nach Art. 22 Ziff. 4 LugÜ die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie hinterlegt wurden oder als hinterlegt gelten.14 Da die Klage eine schweizerische Marke bzw. den schweizerischen Teil von internationalen Marken betrifft, ist die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben.