Unter den Begriff der unerlaubten Handlung sind wie beim LugÜ auch die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu subsumieren.10 Auch bezüglich des Erfolgsortes11 sowie der doppelrelevanten Tatsachen12 gilt das zum LugÜ Gesagte für Art. 129 Abs. 1 IPRG entsprechend (oben E. 1.1.1.1). 1.1.1.2.2. Rechtsbegehren 4 Zu Rechtsbegehren 4 – das ausschliesslich die Beklagte 1 betrifft – macht die Beklagte 1 die Unzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts geltend.