Die örtliche Zuständigkeit ist demgegenüber nach dem IPRG zu bestimmen, da Art. 2 Ziff. 1 LugÜ (anders als beispielsweise Art. 5 LugÜ) lediglich die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit bestimmt.9 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 129 Abs. 1 IPRG. Nach dieser Bestimmung sind für Klagen aus unerlaubter Handlung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.