digkeit ergibt sich aber aus Art. 2 Ziff. 1 LugÜ.8 Gemäss dieser Bestimmung sind vorbehaltlich abweichender Vorschriften – solche gibt es vorliegend keine – Personen, die ihren Wohnsitz in einen Vertragsstaat haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.