ist das angerufene Gericht für die Rechtsbegehren 1 und 2 aber auch unabhängig von einer Einlassung international und örtlich zuständig. Zwar ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für die in der Schweiz domizilierte Beklagte 1 (anders als für die in Deutschland domizilierte Beklagte 2) nicht aus Art. 5 LugÜ, da diese Bestimmung nur auf Personen Anwendung findet, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ (vorliegend also in einem anderen Vertragsstaat als der Schweiz) haben.7 Die internationale Zustän-