Zwar wies sie darauf hin, nicht Partei des "Distributorship Agreements" zu sein bzw. nicht daran gebunden zu sein (KA B1, Rz. 49, Rz. 203 ff.). Damit wehrte sie sich aber nicht gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern stellte bloss ihre Passivlegitimation in Abrede, verteidigte sich also lediglich mit einem materiell-rechtlichen Argument und liess sich demgemäss auf den Prozess ein.