Dieses enthält in Ziff. 26 zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des United States District Court, Northern District of Illinois, Eastern Division. Gerichtsstandsvereinbarungen sind indessen nicht von Amtes wegen zu beachten6 und die Beklagte erhob mit Bezug auf die vertraglichen Ansprüche keine Unzuständigkeitseinrede. Zwar wies sie darauf hin, nicht Partei des "Distributorship Agreements" zu sein bzw. nicht daran gebunden zu sein (KA B1, Rz. 49, Rz. 203 ff.).