Bei doppelrelevanten Tatsachen ist für die Beurteilung der Zuständigkeit einzig auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen, sofern die geltend gemachten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen.5 Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagten nicht in Abrede stellen, die "Glubschi"-Produktelinie in der ganzen Schweiz vertreiben zu wollen.