Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der unerlaubten Handlung des LugÜ weit auszulegen. Er erfasst insbesondere auch Ansprüche aus Lauterkeitsrecht.3 Auf solche Ansprüche stützt die Klägerin die Rechtsbegehren 1 und 2. Sie behauptet, die lauterkeitsrechtlich beanstandete "Glubschi"-Produktelinie der Beklagten solle in der ganzen Schweiz vertrieben werden. Nach der Darstellung der Klägerin liegt demgemäss der Erfolgsort der unlauteren Handlungen (auch) im Kanton Aargau.4