Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich unabhängig von einer Einlassung aber auch aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ.2 Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor den Gerichten des Vertragsstaates verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.