Zuständigkeit für Rechtsbegehren 1, 2 und 4 1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte 2 ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist primär nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), subsidiär nach dem IPRG (Art. 1 lit. a IPRG) zu bestimmen. Da beide Beklagten ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des LugÜ haben, ist die internationale Zuständigkeit vorliegend nach dem LugÜ zu bestimmen.