Vielmehr hätten sie – wie andere Mitbewerber auch – die üblichsten freihaltebedürftigen und bestverkäuflichsten Tiersujets ausgewählt. Allerdings treffe es ohnehin nicht zu, dass die Beklagten alle Tiersujets übernommen hätten. Zudem hebe sich ihr Design von den klägerischen Produkten ab (KA B1, Rz. 5a-b, 91 ff.). Namentlich finde sich auf den Produkten der "Nici"-Stern und auf dem "Hangtag" und der Etikette das "Nici"-Kennzeichen (KA B1, Rz. 111). Auch aus der gemeinfreien Abbildung von zwei Augen könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Klage, Rz. 146). Falsch sei, dass die Be- - 10 -