Weder führten die von den Beklagten nunmehr herausgebrachten Plüschtiere zu einer Verwechslungsgefahr zu den klägerischen "Beanie Boos", noch würden sie sich an diesen anlehnen: Plüschtiere mit grossen Kulleraugen seien im Spielzeugmarkt weit verbreitet und banal. Alle im Wettbewerb stehenden Plüschtiere dieser Art wiesen sehr ähnliche Eigenschaften (Kulleraugen, "Hangtag" mit Namen des Plüschtiers etc.) auf. Solche Charakteristika würden daher nicht der Klägerin zugerechnet. Auch lehnten sich die Beklagten nicht an Sujets der Klägerin an. Vielmehr hätten sie – wie andere Mitbewerber auch – die üblichsten freihaltebedürftigen und bestverkäuflichsten Tiersujets ausgewählt.