3, 45 f., 49, 52, 58 ff., 64 f.). Nach der Kündigung des Vertriebsverhältnisses sei es der Beklagten 1 freigestanden, die Vertriebsmarke in Kooperation mit der Beklagten 2 zu nutzen (KA B1, Rz. 4). Im Übrigen sei ohnehin nicht die Beklagte 1 als Sub-Distributorin für das Gebiet der Schweiz tätig gewesen, sondern die Carletto AG (KA B1, Rz. 49). Der inländische Besitzstand in Bezug auf "Glubschi" bzw. "Glubschis" stehe der Carletto Deutschland GmbH bzw. der Beklagten 1 zu (KA B1, Rz. 5c).