Die Hinterlegung der entsprechenden Marken sei der Klägerin im Übrigen bekannt gewesen. Bei "Glubschi" bzw. "Glubschis" handle es sich um ausschliesslich für Marketingmassnahmen, Werbung und "Point of Sale"-Materialien entwickelte Vertriebsmarken, während die Marken der Klägerin ausschliesslich der Kennzeichnung der verkauften Produkte gedient hätten. Die Klägerin habe den nach dem "Distributorship Agreement" im Übrigen zulässigen Aufbau einer Vertriebsmarke geduldet, weil sie davon profitiert habe und ihre eigenen Marken hierdurch nicht beeinträchtigt worden seien (KA B1, Rz. 3, 45 f., 49, 52, 58 ff.