Sodann verkündete die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort der Beklagten 1 den Streit (Klageantwort Beklagte 2 [KA B2], Rz. 40). In der Sache behaupteten die Beklagten im Wesentlichen, die Carletto Deutschland GmbH habe während des exklusiven Vertriebsverhältnisses mit der Klägerin auf eigene Kosten und Risiken die für den deutschsprachigen Markt aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge passende Vertriebs- -9-