2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Überdies stellten sie den folgenden Verfahrensantrag: " Es sei nach dem ersten Schriftenwechsel der Parteien eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, welche unter Mitwirkung des Gerichts dem Versuch einer Einigung der Parteien dienen soll." Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 4 der Klägerin erhob die Beklagte 1 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts und beantragte, dass das Handelsgericht über die Zuständigkeit für dieses Rechtsbegehren durch Zwischenentscheid entscheide.