9. Verfahrensbeschränkung und Aktenbeizug Nachdem sich beide Beklagten mit dem prozessualen Antrag der Klägerin sowie dem Beizug der Akten des Massnahmenverfahrens einverstanden erklärt hatten (Schreiben der Beklagten 1 vom 18. Mai 2020 und der Beklagten 2 vom 19. Mai 2020), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2020 auf die klägerischen Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6 beschränkt. 10. Klageantworten Mit (je separaten, inhaltlich – mit wenigen Ausnahmen – aber identischen) Klageantworten (im beschränkten Verfahren) vom 13. Juli 2020 beantragten die Beklagten: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.