Im Weiteren sei es der Carletto-Gruppe nach dem "Distributorship Agreement" untersagt, nach Vertragsbeendigung klägerische Marken weiter zu verwenden (Klage, Rz. 96). Trotz dieser klaren vertraglichen Bestimmungen habe die Beklagte 1 bereits während der Vertragslaufzeit die Wortmarken CH 645 779 "Glubschi", IR 1 281 710 "Glubschis" und das Logo IR 1 285 540 "Glubschis" (fig.) angemeldet (Klage, Rz. 96). Es handle sich hierbei um eigenmächtig eingetragene Agentenmarken, die zu löschen seien (Klage, Rz. 109). Überdies seien die Marken wegen Nichtgebrauchs zu löschen (Klage, Rz. 183 ff.). -8-