Nach dem "Distributorship Agreement" habe die Carletto-Gruppe offensichtlich nicht Rechteinhaberin an Produkten und Produktmarken werden sollen (Klage, Rz. 93 f.). Zudem habe die Klägerin das Recht gehabt, alle Marketingmassnahmen zu überwachen und gegebenenfalls ein Veto einzulegen (Klage, Rz. 95). Im Weiteren sei es der Carletto-Gruppe nach dem "Distributorship Agreement" untersagt, nach Vertragsbeendigung klägerische Marken weiter zu verwenden (Klage, Rz. 96).