Gemäss dem "Distributorship Agreement" habe die Carletto Deutschland GmbH ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf alle Unternehmen der Carletto-Gruppe überbinden müssen (Klage, Rz. 94). Die Beklagte 1 sei jahrelang als Vertriebspartnerin für die Schweiz zuständig gewesen (Klage, Rz 77). Gemäss dem "Distributorship Agreement" sei der Carletto-Gruppe lediglich eine beschränkte nicht-exklusive Lizenz an den klägerischen Immaterialgüterrechten zugestanden. Nach dem "Distributorship Agreement" habe die Carletto-Gruppe offensichtlich nicht Rechteinhaberin an Produkten und Produktmarken werden sollen (Klage, Rz. 93 f.).