Die Klägerin behauptete im Wesentlichen, ihre "Beanie Boos"-Plüschtiere würden in der Schweiz seit 1995 vertrieben. Die Bezeichnung "Glubschi" werde nachweislich bereits seit mindestens 2010 und somit schon vor Begründung des Vertriebsverhältnisses zwischen ihr und der Carletto-Gruppe und erst Recht vor Anmeldung der Marken durch die Beklagte 1 (Klage, Rz. 59) verwendet. Auch das Glubschaugen-Logo werde seit Jahren für ihre "Beanie Boos" verwendet (Klage, Rz. 55). "Glubschi" werde von Händlern und Konsumenten als Produkt und Marke der Klägerin wahrgenommen (Klage, Rz. 70) und habe sich entsprechend als Produktmarke im Verkehr durchgesetzt (Klage, Rz.