ZPO, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger unter den Bezeichnungen "GLUBSCHI" oder "GLUBSCHIS" anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen. [Es folgen dieselben Abbildungen von Plüschtieren und Plüsch- tier-Schlüsselanhängern wie in Dispositiv-Ziff. 1 des Massnahmeentscheids vom 20. Januar 2020.]