5.3. Eine abweichende Verteilung der in Ziff. 5.1 und 5.2 vorstehend verlegten Gerichts- und Parteikosten im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten, falls dieser vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau durchgeführt wird." 8. Klage In Prosequierung des Massnahmeentscheids vom 20. Januar 2020 reichte die Klägerin am 17. April 2020 Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: