4.2. Den Gesuchsgegnerinnen wird Frist bis zum 20. Januar 2021 angesetzt zur Einreichung einer Schadenersatzklage gegen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der vorliegenden vorsorglichen Massnahme. Im Säumnisfall verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 4.1. Die Gesuchsgegnerinnen haben dem Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klageeinleitung an einem anderen Gericht innert Frist mitzuteilen. 5. 5.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7'000.00 sind unter solidarischer Haftbarkeit von den Gesuchsgegnerinnen zu tragen.