" 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 11. Dezember 2019 wird der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegnerin 2 unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüs- selanhänger unter den Bezeichnungen "GLUBSCHI" oder "GLUBSCHIS" anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder verkaufen zu lassen. -5- 2. Art. 292 StGB lautet: