verlangte, dass die Klägerin von einer kennzeichnungsmässigen Verwendung für unter anderem Plüschtiere absehe, eine entsprechende Unterlassungserklärung abgebe und die Marke löschen lasse (Klage, Rz. 107; KB 48; KA B1, Rz. 87 ff.). Die Klägerin wies diese Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 18. November 2019 zurück und verlangte ihrerseits, dass die Beklagte 1 ihre "Glubschi"-Marken (d.h. IR 1 285 540, IR 1 281 710 und CH 645 779) auf die Klägerin übertrage und von einem kennzeichnungsmässigen Gebrauch der Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" absehe (Klage, Rz. 108; KB 49; KA B1, Rz. 90).