Die Beklagte 1 gehört zur sog. "Carletto-Gruppe", zu welcher namentlich auch die Carletto AG mit Sitz in Wädenswil (KB 34) sowie die Carletto Deutschland GmbH mit Sitz in Nürnberg (Bayern) gehören (KB 35). Bei allen drei Gesellschaften ist A. in exekutiver Organstellung (Delegierter des Verwaltungsrates bei den Schweizer Aktiengesellschaften bzw. Geschäftsführer der deutschen GmbH; Klage, Rz. 83; KB 5, 34 und 35).