{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2020-16_2023-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7160", "Checksum": "73040068b980f73805924bd8d191651d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2020.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 25.04.2023 HOR.2020.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:06", "Checksum": "72beb4b9d440c747e37986e2c7ad3939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 25.04.2023 HOR.2020.16\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2020.16 / SB\n\nTeilurteil vom 25. April 2023\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichter Wyss\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Wieland\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nKlägerin TY Inc.,\n[…]\nvertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Philipp Groz und\nMLaw Gilles Steiger\n[…]\n\nBeklagte 1 und Carletto Management & Logistik AG,\nprozessführende […]\nStreitberufene vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Matthias Städeli und\nder Beklagten 2 lic. iur. Fabio Versolatto,\n[…]\n\nBeklagte 2 Nici GmbH,\n[…]\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Noth und\nRechtsanwältin MLaw Lea Weber,\n[…]\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Verstoss gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs; Nichtigerklärung von Marken\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1. Parteien\nKlägerin\nDie Klägerin ist eine im US-Bundesstaat Delaware inkorporierte Gesellschaft mit Hauptniederlassung (\"principle place of business\") im US-Bun-\ndesstaat Illinois, wo sie als sog. \"foreign corporation\" registriert ist (Klagebeilagen [KB] 4; 40). Sie ist eine weltweit tätigte Herstellerin von Plüschtieren (Klage, Rz. 52; Klageantwort Beklagte 1 [KA B1], Rz. 361).\n\nBeklagte 1\nDie Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz\nin Wollerau. Sie bezweckt im Wesentlichen die Übernahme, den Kauf und\nVerkauf, die Verwertung, das Halten, die Verwaltung und die Belastung von\nLizenzen und anderen Immaterialgüterrechten aller Art im In- und Ausland.\nSie erbringt Management- und Beratungsdienstleistungen für Gruppengesellschaften und Dritte im In- und Ausland sowie Lagerungs- und Logistikdienstleistungen (KB 5).\n\nDie Beklagte 1 gehört zur sog. \"Carletto-Gruppe\", zu welcher namentlich\nauch die Carletto AG mit Sitz in Wädenswil (KB 34) sowie die Carletto\nDeutschland GmbH mit Sitz in Nürnberg (Bayern) gehören (KB 35). Bei allen drei Gesellschaften ist A. in exekutiver Organstellung (Delegierter des\nVerwaltungsrates bei den Schweizer Aktiengesellschaften bzw. Geschäftsführer der deutschen GmbH; Klage, Rz. 83; KB 5, 34 und 35).\n\nBeklagte 2\nDie Beklagte 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen\nRechts mit Sitz in Altenkunstadt (Bayern). Sie ist eine international tätige\nHerstellerin von Plüschtieren (Klage, Rz. 86; KB 6).\n\n2. \"Distributorship Agreement\" zwischen der Klägerin und der Carletto Deutschland GmbH\nIm Jahr 2010 schlossen die Klägerin und die Carletto Deutschland GmbH\nein \"Distributorship Agreement\" ab, in welchem die Klägerin die Carletto\nDeutschland GmbH zur exklusiven Distributorin für ihre Produkte in den\nLändern Deutschland, Österreich und Schweiz ernannte (sog. DACH-Re-\ngion; Klage, Rz 90; KB 40, Ziff. 2a, 1b). Die Klägerin kündigte das \"Distributorship Agreement\" am 14. Februar 2019 per 18. Mai 2019. Seither vertreibt die TY UK Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich die Produkte der\nKlägerin in der DACH-Region (KA B1, Rz. 80 f.; Replik, Rz. 31).\n\n1 Da die Klageantworten der Beklagten weitgehend identisch sind, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit ausschliesslich auf die Klageantwort der Beklagten 1 verwiesen, soweit es nicht ausnahmsweise angezeigt erscheint, die Klageantwort der Beklagten 2 zu zitieren.\n-3-\n\n3. \"Beanie Boos\"-Plüschtierlinie der Klägerin\nUnter der Bezeichnung \"Beanie Boos\" stellt die Klägerin Plüschtiere mit\nübergrossen Köpfen und Augen her (Replik, Rz. 54; KA B1, Rz. 63). Diese\nverfügen überdies über einen sog. \"Hangtag\", auf dem der Name des\nPlüschtiers, dessen \"Geburtsdatum\" und dessen \"Geschichte\" abgedruckt\nsind (Klage, Rz. 65; KA B1, Rz. 107; Duplik, Rz. 73). Die \"Beanie Boos\"\nwurden in der DACH-Region (mindestens während einiger Jahre) auch mit\nder Bezeichnung \"Glubschi\" bzw. \"Glubschis\" – ein Hinweis auf deren übergrosse Augen (\"Glubschaugen\") – beworben. Zwar befanden sich die Bezeichnungen \"Glubschi\" bzw. \"Glubschis\" nie auf den Plüschtieren selbst,\nsie waren aber auf Prospekten, \"Point of Sale\"-Werbematerial (bspw.\nPlüschtierständern), Merchandising-Artikeln etc. abgedruckt (Klage, Rz. 2,\n54 ff.; KA B1, Rz. 55 ff., 58 ff.; Replik, Rz. 68; Duplik, Rz. 52 ff.).\n\n4. Markenanmeldungen durch die Beklagte 1\nAm 29. April 2013 meldete die Beklagte 1 in der Schweiz die Wortmarke\nCH 645 779 \"Glubschi\" und am 4. November 2015 gestützt auf eine deutsche Basismarke die internationale Wortmarke IR 1 281 710 \"Glubschis\"\nan. Ebenfalls meldete die Beklagte 1 am 4. November 2015 gestützt auf\neine deutsche Basismarke das nachfolgende \"Glubschis\"-Logo als internationale Wort/Bild-Marke (IR 1 285 540) an (Klage, Rz. 96; KB 11-13; KA B1,\nRz. 49) an:\n\n"}