5.3. Soweit die Beklagten der Klägerin die Gerichtskosten des Massnahmenverfahrens HSU.2019.149 in Höhe von Fr. 7'000.00 ersetzt haben, hat die Klägerin diese den Beklagten zurückzubezahlen. 5.4. Soweit die Beklagten der Klägerin die ihr im Massnahmenverfahren HSU.2019.149 zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von - 31 - Fr. 9'900.00 (inkl. Auslagen) bezahlt haben, hat die Klägerin diese den Beklagten zurückzurückzubezahlen. 5.5. Die Klägerin hat der Beklagten 1 für das Massnahmenverfahren HSU.2019.149 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'900.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.