4. 4.1. Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 13'720.65 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4.2. Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'700.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. 5.1. Die Klägerin hat der Beklagten 1 die anteilsmässigen Gerichtskosten für die Hinterlegung der Schutzschrift (Verfahren HSU.2019.142) in Höhe von Fr. 125.00 zu ersetzen. 5.2. Die Klägerin hat der Beklagten 2 die Gerichtskosten für die Hinterlegung der Schutzschrift (Verfahren: HSU.2019.148) in Höhe von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.