Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend auch für die der Beklagten 1 zuzusprechende Parteientschädigung. - Der Beklagten 2 ist für das Massnahmenverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie der Beklagten 1 bereits in der Schutzschrift den Streit verkündet und die Beklagte 1 die Streitverkündung bereits vor Einreichung der Schutzschrift angenommen und erklärt hat, ein allfälliges Massnahmenverfahren für die Beklagten 2 zu führen, was sie in der Folge auch tat. - 30 - Das Handelsgericht erkennt: