Die Klägerin hat der Beklagten 2 daher Fr. 1'000.00 zu ersetzen. - Soweit die Beklagten der Klägerin die ihr im Massnahmenverfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'900.00 (inkl. Auslagen) bezahlt haben, hat die Klägerin diese den Beklagten zurückzurückzubezahlen. - Die Klägerin hat der Beklagten 1 für das Massnahmenverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Für die Bemessung der Parteientschädigung kann auf die Begründung im Massnahmenentscheid HSU.2019.149 vom 20. Januar 2020 E. 16.5 verwiesen werden.