Die Klägerin hat der Beklagten 1 daher die anteilsmässigen Gerichtskosten für die Hinterlegung der Schutzschrift, welche ermessensweise auf Fr. 125.00 (ein Achtel) festgesetzt werden, zu ersetzen. - Die Klägerin hat der Beklagten 2 die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift gemäss Entscheid HSU.2019.148 vom 11. Dezember 2019 zu ersetzen. Der Beklagten 2 wurden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 auferlegt. Die Klägerin hat der Beklagten 2 daher Fr. 1'000.00 zu ersetzen.