- Die Klägerin hat der Beklagten 1 die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift gemäss Entscheid HSU.2019.142 vom 28. November 2019 zu ersetzen. Die Beklagte 1 hat die Schutzschrift gemeinsam mit weiteren Gesuchstellern eingereicht. Den Gesuchstellern wurden gemeinsam Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 auferlegt. Die Klägerin hat der Beklagten 1 daher die anteilsmässigen Gerichtskosten für die Hinterlegung der Schutzschrift, welche ermessensweise auf Fr. 125.00 (ein Achtel) festgesetzt werden, zu ersetzen.