nahmenverfahrens in Höhe von Fr. 7'000.00 ersetzt haben, hat sie diese den Beklagten zurückzubezahlen. 26 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.1 und 2.3. 27 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.1 und 2.3. - 29 -