9.4. Vorbehalt Kosten des Massnahmenverfahrens Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen HSU.2019.149 (Entscheid vom 20. Januar 2019) wurde eine abweichende Verlegung der Prozesskosten vorbehalten. Nachdem der Hauptprozess nun vor dem hiesigen Handelsgericht stattgefunden hat und sich die vorsorglichen Massnahmen als ungerechtfertigt erwiesen, ist die Prozesskostenliquidation des Massnahmenverfahren anzupassen.