Es rechtfertigt sich, die Grundentschädigung um insgesamt 40% auf Fr. 26'642.00 zu erhöhen (ordentlicher Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) zu gewähren. Damit resultiert eine volle Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 27'441.25. Einen Mehrwertsteuerzuschlag machen die im Ausland domizilierte Klägerin sowie die selbst mehrwertsteuerpflichtige Beklagte 1 auf den Kosten der Rechtsvertretung zu Recht nicht geltend.27