9.3.3. Klägerin und Beklagte 1 Der Klägerin und der Beklagten 1 sind nebst dem durch die Grundentschädigung bereits abgegoltenen Aufwendungen Kosten für den zweiten Schriftenwechsel sowie für weitere Schriftsätze entstanden. Überdies hatten beide Parteien an einer zweiten Verhandlung (Hauptverhandlung) teilzunehmen. Es rechtfertigt sich, die Grundentschädigung um insgesamt 40% auf Fr. 26'642.00 zu erhöhen (ordentlicher Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT).