Entschädigung jedoch um einen ausserordentlichen Abschlag gemäss § 7 Abs. 2 AnwT um 40% auf Fr. 14'272.50 zu kürzen. Auf diesem Betrag ist der Beklagten 2 allerdings zusätzlich eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) zu gewähren. Damit resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 14'700.70, den die Klägerin der Beklagten 2 als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Einen Mehrwertsteuerzuschlag macht die im Ausland domizilierte Beklagte 2 zu Recht nicht geltend.26