Nicht von der Grundentschädigung abgegolten sind damit lediglich die Eingaben vom 25. Mai 2022 sowie die Teilnahme an der zweiten Verhandlung (Hauptverhandlung). Für diese Aufwendungen rechtfertigt sich ein ordentlicher Zuschlag von 25% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (Erhöhung auf Fr. 23'787.50). Aufgrund des verminderten Aufwands (Prozessstandschaft, markenrechtliches Rechtsbegehren betraf nur die Klägerin 1) ist diese - 28 -