Insbesondere ihre Teilnahme an der Instruktionsverhandlung war aber – trotz Prozessstandschaft – wünschenswert. Zielführende Vergleichsgespräche (die letztlich freilich trotzdem scheiterten) wären ohne Anwesenheit der Beklagten 2 kaum möglich gewesen. Zu berücksichtigen gilt es überdies, dass die markenrechtlichen Rechtsbegehren die Beklagte 2 nicht betrafen.