9.3.2. Beklagte 2 Die Beklagte 2 hat eine mit der Klageantwort der Beklagten 1 im Wesentlichen identische Klageantwort eingereicht. In der Folge hat sie den Prozess durch die Beklagte 1 führen lassen (Prozessstandschaft). Ihre weiteren Eingaben – die aufgrund der Prozessstandschaft an sich gar nicht nötig gewesen wären – beschränkten sie darauf, sich den Eingaben der Beklagten 1 anzuschliessen. Einzig mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hat sie eine eigenständige Noveneingabe gemacht. Überdies hat sie sowohl an der In- struktions- als auch der Hauptverhandlung teilgenommen. Insbesondere ihre Teilnahme an der Instruktionsverhandlung war aber – trotz Prozessstandschaft – wünschenswert.