9.3. Parteientschädigung 9.3.1. Allgemeines Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT ausgehend von einer Grundentschädigung in Höhe von Fr. 19'030.00 zu bestimmen. Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).