Im vorliegenden Verfahren standen die lauterkeitsrechtlichen Anträge klar im Vordergrund. Ermessensweise ist der Anteil der Gerichtskosten an der Beurteilung der markenrechtlichen Anträge auf 25% (Fr. 2'817.50) festzusetzen. Demgemäss trägt die Klägerin 75% der Gerichtskosten (Fr. 8'452.50) und die Beklagte 1 25% der Gerichtskosten (Fr. 2'817.50). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in Höhe der Gerichtskosten von Fr. 11'270.00 verrechnet. Die Beklagte 1 hat der Klägerin folglich Fr. 2'817.50 zu ersetzen.