Dass die Beklagten den Streitwert als verhältnismässig tief einschätzen und der Klägerin vorwerfen, dass es ihr gar nicht um eine legitime Durchsetzung von Wettbewerbsinteressen gehe, steht der Einigung über den Streitwert nicht entgegen (Klage Rz. 29; KA B1 Rz. 26; KA B2 Rz. 26). Ebenfalls führen diese pauschalen beklagtischen Ausführungen nicht dazu, dass der Streitwert im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO als - 27 -