9.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Entscheidgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD in Abhängigkeit des nach Art. 91 ff. ZPO zu bestimmenden Streitwerts (§ 4 Abs. 1 VKD). Die Parteien haben sich vorliegend i.S.v. Art. 91 Abs. 2 ZPO auf einen Streitwert von Fr. 200'000.00 geeinigt. Dass die Beklagten den Streitwert als verhältnismässig tief einschätzen und der Klägerin vorwerfen, dass es ihr gar nicht um eine legitime Durchsetzung von Wettbewerbsinteressen gehe, steht der Einigung über den Streitwert nicht entgegen (Klage Rz.